Wie kann ich aus der Kirche austreten Niedersachsen?
In Niedersachsen kann der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft beim Standesamt des Wohnortes (oder einem Notar) erklärt werden (Grundlage ist das Kirchenaustrittsgesetz vom 04. Juli 1973). Der Kirchenaustritt erfolgt durch die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Standesbeamten.
Was muss ich tun um aus der Kirche auszutreten?
Er erfolgt durch Erklärung bei der zuständigen Behörde, i.d.R dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Amtsgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Welche Unterlagen benötige ich um aus der Kirche austreten?
Erforderliche Unterlagen und Informationen
- ein gültiger Personalausweis (oder einen Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung),
- der Familien- und Vorname, Tag und Ort der Geburt, die Adresse sowie der Familienstand sowie.
Welche Gebühren gelten für den Kirchenaustritt in Niedersachsen?
Zuständigkeiten und Gebühren für den Kirchenaustritt in den einzelnen Bundesländern: In Niedersachsen muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt oder gegenüber einem Notar erklärt werden. Das Standesamt erhebt für die Entgegennahme der Austrittserklärung eine Gebühr von 25,- €. Beim Notar richten sich die fälligen Gebühren nach der KostO.
Wie endet die Kirchensteuerpflicht in Niedersachsen?
Kirchensteuer Niedersachsen. Nach dem Kirchenaustritt informiert die Meldebehörde automatisch das zuständige Finanzamt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde (“zum nächsten Ersten”).
Wie ändert sich die Lohnsteuer nach dem Kirchenaustritt?
Nach dem Kirchenaustritt informiert die Meldebehörde automatisch das zuständige Finanzamt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändert. Für die Zeit nach Ihrem Kirchenaustritt wird also bei der monatlichen Gehaltsabrechnung keine Kirchensteuer mehr einbehalten.
Wie endet die Kirchensteuerpflicht im Kirchenaustritt?
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde (“zum nächsten Ersten”). Der sogenannte “Reuemonat” wurde abgeschafft. Allerdings wird die Kirchensteuer im Austrittsjahr auf das gesamte Jahreseinkommen erhoben, das heißt auch auf Einkünfte die erst nach dem Kirchenaustritt erzielt wurden.